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Die Regulierungskammer M-V nimmt die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wahr. Danach ist die Regulierungskammer M-V zuständig für Strom- und Gasnetzbetreiber in Mecklenburg-Vorpommern, an deren Netz weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Kunden sind und deren Netze nicht über die Grenzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinausgehen. Weist eine Vorschrift des EnWG eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die im EnWG der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr (Auffangzuständigkeit), vgl. § 54 Abs. 3 S. 1 EnWG.
Zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Energiesachen vom 02.09.2021 (Rechtssache C‑718/18)
Die Regulierungskammer M-V schließt sich der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 02.09.2021 an. Bis die energierechtlichen Anpassungen erfolgt sind, wird die Regulierungskammer M-V das geltende deutsche Recht, insbesondere ARegV und StromNEV/GasNEV, weiter anwenden und auf dieser Grundlage ihre Spruchpraxis fortführen.
Bezeichnung | Format | Größe |
---|---|---|
Regulierungskammer Gesetz | 0,41 MB | |
Geschäftsordnung der Regulierungskammer | 0,17 MB |
Strom- und Gasnetzbetreiber
Strom- und Gasnetzbetreiber in MV in Zuständigkeit der Regulierungskammer MV
Grafik: EM, Stand: November 2019
Strom- und Gasnetzbetreiber in MV in Zuständigkeit der Regulierungskammer MV
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Mitglieder der Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommerns
Vorsitzender Christian Engelke
Beisitzerin Anika Meißner
Beisitzerin Ute Elisabeth Torka
Beisitzerin Susanne Retzlaff
Beisitzer Daniel Thurn
Historie
Der als Paradigmenwechsel bezeichnete Wandel von der kostenorientierten Entgeltgenehmigung hin zur Anreizregulierung, bei der die Kosten des Netzbetriebs von den Erlösen entkoppelt werden, erfolgte mit Inkrafttreten der Anreizregulierungsverordnung am 6. November 2007. Seit dem 1. Januar 2009 werden Netzbetreibern die Entgelte für den Netzzugang nach dem System der Anreizregulierung individuell und effizienzbasiert vorgegeben. Das Ziel des Systems ist den Netzbetreibern Anreize für eine möglichst effiziente Leistungserbringung zu setzen. Dies geschieht konkret dadurch, dass die Regulierungsbehörden gegenüber den Netzbetreibern für die Dauer einer Regulierungsperiode (5 Jahre) eine Obergrenze für ihre Erlöse und Effizienzziele festlegen. Gelingt es einem Netzbetreiber noch effizienter zu wirtschaften, kann der Netzbetreiber hierdurch generierten zusätzlichen Gewinn behalten.
Die Aufgaben der Regulierungsbehörde werden von der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden seit Umsetzung der EU-Beschleunigungsrichtlinie im Energiewirtschaftsgesetz 2005 wahrgenommen. Mecklenburg-Vorpommern hatte die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde mit dem "Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz" vom 27. Dezember 2005 der Bundesregierung übertragen. Damit erledigte die Bundesnetzagentur die Regulierungsaufgaben im Wege der Organleihe stellvertretend für das Land Mecklenburg-Vorpommern.
Mit Beschluss des Landtages vom 22. April 2015 (Drs. 6/3882) forderte der Landtag die Landesregierung auf, die Organleihe zu beenden und eine landeseigene Regulierungsbehörde aufzubauen. Der für die Energiewirtschaft in Mecklenburg- Vorpommern zuständige Minister hat mit Schreiben vom 25. Juni 2015 die Kündigung der Organleihe gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie zum 31. Dezember 2015 ausgesprochen.
Ausschlaggebend für diese Entscheidung war, dass eine breite Mehrheit der Netzbetreiber die Organleihe als nicht zielführend erachtete. Grund hierfür war unter anderem, dass die Netzbetreiber keine Ansprechpartner in Mecklenburg-Vorpommern für ihre teilweise landesspezifischen Belange hatten. Auch wenn bei der Netzregulierung weitestgehend eine bundeseinheitliche Praxis angestrebt wird, könne eine eigene Regulierungsbehörde unmittelbar auf neue energiepolitische Anforderungen und länderspezifische Gegebenheiten reagieren. Aufgrund der kürzeren Wege könne ein besserer Austausch zu den Regulierungsthemen/Verfahren vor Ort stattfinden.
Seit dem 1. Januar 2016 nimmt die beim für Energie zuständigen Ministerium eingerichtete Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern die Aufgabe als Landesregulierungsbehörde für die 38 Gas- und Stromnetzbetreiber im Land wieder selbst wahr.